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152 III 71

Bundesgericht (BGE) · 2026-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 356 Abs. 1 lit. a, Art. 396 ZPO; Art. 54 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG; ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesgericht. Ausnahme von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt wird (E. 1). Ein Schiedsspruch kann beim oberen kantonalen Gericht in Revision gezogen werden (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO). Beschwerdefähigkeit des kantonalen Revisionsentscheides (E. 2.3). Es gilt das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG (E. 2.5). Ablehnungsgrund der berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters (Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO), der zur Revision eines Schiedsspruchs (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO) berechtigt (E. 4). Streitigkeiten betreffend die Listung von Fussballklubs sind vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG (E. 7.4).

Sachverhalt

ab Seite 73 BGE 152 III 71 S. 73 A. A.a Der FC A. (Beschwerdeführer) ist ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gespielt hat. Die Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (Erste Liga, Beschwerdegegnerin) hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine von drei Abteilungen des SFV. Sie organisiert mit der 1. Liga Classic die vierthöchste Spielklasse im Schweizer Fussball. Am 8. Oktober 2022 spielte der FC A. gegen den FC B. Die Begegnung erfolgte im Rahmen der Fussball-Meisterschaft der Gruppe 1 der 1. Liga Classic in U. Das Spiel endete 2:0 zugunsten des FC B. A.b Am 11. Oktober 2022 beantragte der FC A. beim Komitee der Ersten Liga, das Ergebnis der Begegnung vom 8. Oktober 2022 sei zu annullieren und stattdessen das Spiel mit einem 3:0-Sieg zu seinen Gunsten zu werten. (...) Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies das Komitee der Ersten Liga den Antrag des FC A. auf Annullierung des Ergebnisses und Wertung des Spiels zu seinen Gunsten ab und bestätigte das Resultat des Spiels. Der FC A. focht den Entscheid des Komitees vom 18. Oktober 2022 bei der Rekurskommission der Ersten Liga an, die den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2022 abwies. A.c Dagegen erhob der FC A. beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Gleichzeitig beantragte er, dass über seine Berufung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werde und schlug vor, Prof. Dr. Ulrich Haas als solchen Einzelschiedsrichter zu ernennen. Am 31. Januar 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien, dass Prof. Dr. Ulrich Haas, "Professor in V., Germany", als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitsache eingesetzt worden sei. (...) Mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Berufung ab. A.d Dagegen erhob der FC A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_628/2023). B. Am 31. Mai 2024 reichte der FC A. beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch vom BGE 152 III 71 S. 74

17. Mai 2023 ein. Er beantragte, der Schiedsspruch sei aufzuheben und die Sache sei an das TAS zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Er machte geltend, er habe kürzlich einen Ablehnungsgrund gegen den Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas erfahren. Dieser habe entgegen der anwendbaren Bestimmung der Statuten des SFV seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gehabt. (...) Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. (...) C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der FC A. dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 3. Februar 2025 aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Schiedsspruch des TAS vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das TAS, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen unter Bindung an die Erwägungen des Bundesgerichts. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Diese Bestimmung räumt dem Bundesgericht im Einzelfall ein gewisses Ermessen ein (PETER UEBERSAX, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 54 BGG). Das Bundesgericht weicht etwa von der Sprache des angefochtenen Entscheids ab, wenn beide Parteien sich übereinstimmend einer anderen Amtssprache bedienen. Vorliegend erging der angefochtene Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud auf Französisch. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde in Deutsch und beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren entsprechend der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG in Französisch. In der Folge bediente sich auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort der deutschen Sprache und erklärte sich explizit einverstanden mit der beantragten deutschen Verfahrenssprache. BGE 152 III 71 S. 75 Hinzu kommt, dass bereits der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Schiedsentscheid auf Deutsch abgefasst ist und auch das dagegen vor dem Bundesgericht angestrengte Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 auf Deutsch geführt wurde. Unter diesen Umständen kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattgegeben werden, und es ergeht auch im vorliegenden Verfahren das Urteil des Bundesgerichts auf Deutsch.

E. 2 (...)

E. 2.3 Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (BGE 138 III 542 E. 1.1; Urteil 4A_71/2021 vom 13. Juli 2021 E. 1.1; KRAMER/MITROVIC, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 399 ZPO). Denn anders als für Entscheide über Beschwerden, über die das kantonale Gericht "endgültig" entscheidet (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sieht die ZPO nicht vor, dass Entscheide des kantonalen Gerichts über Revisionsgesuche nach Art. 396 ZPO endgültig sind. (...)

E. 2.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts nach Art. 396 ZPO dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG unterliegt.

E. 2.5.1 Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende als solche vermögensrechtlicher Natur (dazu E. 7.4). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt für die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel ein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten, sowohl in der internationalen als auch in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz BGG). Der Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG wird damit begründet, dass es andernfalls Schiedsentscheide gäbe, die jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen wären (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., 7204 Ziff. 2.2). BGE 152 III 71 S. 76 Entsprechend besteht kein Streitwerterfordernis, wenn das Bundesgericht als Revisionsinstanz über Revisionsgesuche gegen internationale Schiedssprüche entscheidet (Art. 119a BGG i.V.m. Art. 190a IPRG). Denn auch insoweit amtet es als einzige staatliche Instanz (Art. 191 IPRG).

E. 2.5.2 Anders ist die Rechtslage, wenn vorgängig das zuständige obere kantonale Gericht über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch entschieden hat (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO), und dessen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Hier kommt es in Abweichung des sonst in der Schiedsgerichtsbarkeit geltenden Prinzips des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs zu einer doppelten staatlichen Gerichtskontrolle. Die Begründung für den Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG entfällt bei dieser Konstellation. Denn mit dem oberen kantonalen Gericht steht bereits eine staatliche Revisionsinstanz zur Verfügung, so dass es vertretbar ist, Revisionsentscheide nach Art. 396 ZPO lediglich in Schiedssachen, die einen Mindeststreitwert erreichen, auch noch der Überprüfung durch das Bundesgericht zu öffnen. Dabei erfolgt ein Weiterzug des Entscheids des kantonalen Gerichts über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch nicht mit der Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG, sondern mit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG . Entsprechend gilt hier das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG . Die Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG (wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht) kommt nicht zum Tragen. Denn das obere kantonale Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO zwar als alleinige kantonale Instanz, aber als Rechtsmittelbehörde über das Schiedsgericht. Eine solche Konstellation ist mit Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG nicht anvisiert.

E. 2.5.3 Die Geltung eines Streitwerterfordernisses für Beschwerden gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts wird bekräftigt durch einen Vergleich mit der Regelung des Rechtswegs, wenn das kantonale Gericht zufolge Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 390 Abs. 1 ZPO anstelle des Bundesgerichts (Art. 389 Abs. 1 ZPO) über eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch entscheidet (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 390 Abs. 1 ZPO). Ein Weiterzug des Beschwerdeentscheids an das Bundesgericht ist dann gänzlich ausgeschlossen. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig BGE 152 III 71 S. 77 (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier wird demnach der in der Schiedsgerichtsbarkeit geltende Grundsatz des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs (règle du degré unique de recours; BGE 140 III 267 E. 1.2.1) respektiert. Ein entsprechender gesetzlicher Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit von Revisionsentscheiden des kantonalen Gerichts findet sich in Art. 396 ZPO nicht. Diese Inkongruenz wird einem gesetzgeberischen Versehen zugeschrieben; es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beschwerde gegen einen Schiedsspruch anders zu behandeln als die Revision (BERNHARD BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2012, 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 150/2014 S. 70 f.). Diese berechtigte Überlegung spricht dafür, die vom Gesetzgeber nicht wegbedungene Beschwerde an das Bundesgericht gegen Revisionsentscheide des kantonalen Gerichts dem üblicherweise geltenden Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG zu unterstellen: Zwar ist ein Weiterzug nicht gänzlich, aber doch immerhin bei Unterschreitung der Streitwertgrenze, ausgeschlossen (vorbehalten Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

E. 2.5.4 Eine Ausnahme von der Endgültigkeit eines Beschwerdeentscheids des kantonalen Gerichts gemäss Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO macht das Bundesgericht, wenn streitig ist, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO vorliegt (BGE 140 III 267). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich bei dieser ausnahmsweisen Beschwerdemöglichkeit gegen einen Beschwerdeentscheid des kantonalen Gerichts nicht um eine Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG handelt. Zu beachten seien daher die allgemeinen Regeln über die Zulässigkeit von Beschwerden an das Bundesgericht, mithin namentlich das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG (BGE 140 III 267 E. 1.2.3 S. 272). Gleiches muss umso mehr für die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts gelten.

E. 2.5.5 Demnach unterliegt die vorliegende Beschwerde dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG . Dieses ist erfüllt, nachdem der Streitwert aufgrund einer ermessensweisen Schätzung (Art. 51 Abs. 2 BGG) Fr. 30'000.- übersteigt. (...)

E. 4 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 396 Abs. 1 ZPO, weil seinem Revisionsgesuch nicht BGE 152 III 71 S. 78 stattgegeben wurde. Dieses begründete er mit dem Wohnsitz des Einzelschiedsrichters in Deutschland anstatt in der Schweiz, wie von Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV vorgeschrieben.

E. 4.1 Nach Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn:

a) es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;

b) ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder

c) berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Wenn eine Partei einen Schiedsrichter ablehnen will, den sie selber vorgeschlagen hat, gelten Einschränkungen: Nach Art. 367 Abs. 2 ZPO kann eine Partei ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

E. 4.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:

a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;

b) wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;

d) ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. BGE 152 III 71 S. 79 Litera d wurde eingefügt durch Anhang Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4179; in Kraft seit 1. Januar 2021).

E. 4.3 Die Zivilprozessordnung zählt die zulässigen Revisionsgründe abschliessend auf. Dies gilt sowohl für die Revision staatlicher Gerichtsentscheide in Art. 328 ZPO als auch für diejenige von Schiedsentscheiden in Art. 396 ZPO (SCHWANDER/BRUNNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 328 ZPO;MARTIN TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 200; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 328 ZPO;WIGET/KRAMER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 396 ZPO m.V.a. Art. 328 ZPO). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO kann somit die Revision eines Schiedsentscheids nicht wegen aller in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten Ablehnungsgründe verlangt werden. Vielmehr ist dieses ausserordentliche Rechtsmittel einzig dann möglich, wenn im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds des Schiedsgerichts bestehen. Als Folge davon fällt eine Revision namentlich dann ausser Betracht, wenn ein Schiedsrichter das von den Parteien vereinbarte Anforderungsprofil im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt. (...)

E. 7 (...)

E. 7.4 Schliesslich stellt er in der Replik in Abrede (Rz. 12), dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Für die Gerichtsgebühr sei der Tarif für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse anwendbar. Die Gerichtsgebühr dürfe mithin höchstens Fr. 5'000.- betragen (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG; Ziffer 2 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende betreffend die Listung von Fussballklubs praxisgemäss als solche vermögensrechtlicher Natur, da hier offensichtlich regelmässig erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1). Entsprechend hat das Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren BGE 152 III 71 S. 80 4A_628/2023 betreffend den schiedsgerichtlichen Ausgangsentscheid implizit den Tarif für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG und Ziffer 1 des Tarifs zur Anwendung gebracht. Die Gerichtsgebühr wird demnach entsprechend der im Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 erhobenen Gebühr auf Fr. 6'000.- festgesetzt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 III 71

8. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. FC A. gegen Première Ligue de l'Association Suisse de Football (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_286/2025 vom 5. November 2025 Regeste Art. 356 Abs. 1 lit. a, Art. 396 ZPO; Art. 54 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG; ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesgericht. Ausnahme von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt wird (E. 1). Ein Schiedsspruch kann beim oberen kantonalen Gericht in Revision gezogen werden (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO). Beschwerdefähigkeit des kantonalen Revisionsentscheides (E. 2.3). Es gilt das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG (E. 2.5). Ablehnungsgrund der berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters (Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO), der zur Revision eines Schiedsspruchs (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO) berechtigt (E. 4). Streitigkeiten betreffend die Listung von Fussballklubs sind vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG (E. 7.4). Sachverhalt ab Seite 73 BGE 152 III 71 S. 73 A. A.a Der FC A. (Beschwerdeführer) ist ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gespielt hat. Die Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (Erste Liga, Beschwerdegegnerin) hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine von drei Abteilungen des SFV. Sie organisiert mit der 1. Liga Classic die vierthöchste Spielklasse im Schweizer Fussball. Am 8. Oktober 2022 spielte der FC A. gegen den FC B. Die Begegnung erfolgte im Rahmen der Fussball-Meisterschaft der Gruppe 1 der 1. Liga Classic in U. Das Spiel endete 2:0 zugunsten des FC B. A.b Am 11. Oktober 2022 beantragte der FC A. beim Komitee der Ersten Liga, das Ergebnis der Begegnung vom 8. Oktober 2022 sei zu annullieren und stattdessen das Spiel mit einem 3:0-Sieg zu seinen Gunsten zu werten. (...) Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies das Komitee der Ersten Liga den Antrag des FC A. auf Annullierung des Ergebnisses und Wertung des Spiels zu seinen Gunsten ab und bestätigte das Resultat des Spiels. Der FC A. focht den Entscheid des Komitees vom 18. Oktober 2022 bei der Rekurskommission der Ersten Liga an, die den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2022 abwies. A.c Dagegen erhob der FC A. beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Gleichzeitig beantragte er, dass über seine Berufung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werde und schlug vor, Prof. Dr. Ulrich Haas als solchen Einzelschiedsrichter zu ernennen. Am 31. Januar 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien, dass Prof. Dr. Ulrich Haas, "Professor in V., Germany", als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitsache eingesetzt worden sei. (...) Mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Berufung ab. A.d Dagegen erhob der FC A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_628/2023). B. Am 31. Mai 2024 reichte der FC A. beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch vom BGE 152 III 71 S. 74

17. Mai 2023 ein. Er beantragte, der Schiedsspruch sei aufzuheben und die Sache sei an das TAS zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Er machte geltend, er habe kürzlich einen Ablehnungsgrund gegen den Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas erfahren. Dieser habe entgegen der anwendbaren Bestimmung der Statuten des SFV seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gehabt. (...) Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. (...) C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der FC A. dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 3. Februar 2025 aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Schiedsspruch des TAS vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das TAS, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen unter Bindung an die Erwägungen des Bundesgerichts. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug) Erwägungen Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Diese Bestimmung räumt dem Bundesgericht im Einzelfall ein gewisses Ermessen ein (PETER UEBERSAX, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 54 BGG). Das Bundesgericht weicht etwa von der Sprache des angefochtenen Entscheids ab, wenn beide Parteien sich übereinstimmend einer anderen Amtssprache bedienen. Vorliegend erging der angefochtene Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud auf Französisch. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde in Deutsch und beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren entsprechend der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG in Französisch. In der Folge bediente sich auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort der deutschen Sprache und erklärte sich explizit einverstanden mit der beantragten deutschen Verfahrenssprache. BGE 152 III 71 S. 75 Hinzu kommt, dass bereits der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Schiedsentscheid auf Deutsch abgefasst ist und auch das dagegen vor dem Bundesgericht angestrengte Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 auf Deutsch geführt wurde. Unter diesen Umständen kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattgegeben werden, und es ergeht auch im vorliegenden Verfahren das Urteil des Bundesgerichts auf Deutsch. 2. (...) 2.3 Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (BGE 138 III 542 E. 1.1; Urteil 4A_71/2021 vom 13. Juli 2021 E. 1.1; KRAMER/MITROVIC, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 399 ZPO). Denn anders als für Entscheide über Beschwerden, über die das kantonale Gericht "endgültig" entscheidet (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sieht die ZPO nicht vor, dass Entscheide des kantonalen Gerichts über Revisionsgesuche nach Art. 396 ZPO endgültig sind. (...) 2.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts nach Art. 396 ZPO dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG unterliegt. 2.5.1 Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende als solche vermögensrechtlicher Natur (dazu E. 7.4). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt für die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel ein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten, sowohl in der internationalen als auch in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz BGG). Der Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG wird damit begründet, dass es andernfalls Schiedsentscheide gäbe, die jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen wären (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., 7204 Ziff. 2.2). BGE 152 III 71 S. 76 Entsprechend besteht kein Streitwerterfordernis, wenn das Bundesgericht als Revisionsinstanz über Revisionsgesuche gegen internationale Schiedssprüche entscheidet (Art. 119a BGG i.V.m. Art. 190a IPRG). Denn auch insoweit amtet es als einzige staatliche Instanz (Art. 191 IPRG). 2.5.2 Anders ist die Rechtslage, wenn vorgängig das zuständige obere kantonale Gericht über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch entschieden hat (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO), und dessen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Hier kommt es in Abweichung des sonst in der Schiedsgerichtsbarkeit geltenden Prinzips des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs zu einer doppelten staatlichen Gerichtskontrolle. Die Begründung für den Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG entfällt bei dieser Konstellation. Denn mit dem oberen kantonalen Gericht steht bereits eine staatliche Revisionsinstanz zur Verfügung, so dass es vertretbar ist, Revisionsentscheide nach Art. 396 ZPO lediglich in Schiedssachen, die einen Mindeststreitwert erreichen, auch noch der Überprüfung durch das Bundesgericht zu öffnen. Dabei erfolgt ein Weiterzug des Entscheids des kantonalen Gerichts über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch nicht mit der Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG, sondern mit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG . Entsprechend gilt hier das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG . Die Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG (wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht) kommt nicht zum Tragen. Denn das obere kantonale Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO zwar als alleinige kantonale Instanz, aber als Rechtsmittelbehörde über das Schiedsgericht. Eine solche Konstellation ist mit Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG nicht anvisiert. 2.5.3 Die Geltung eines Streitwerterfordernisses für Beschwerden gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts wird bekräftigt durch einen Vergleich mit der Regelung des Rechtswegs, wenn das kantonale Gericht zufolge Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 390 Abs. 1 ZPO anstelle des Bundesgerichts (Art. 389 Abs. 1 ZPO) über eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch entscheidet (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 390 Abs. 1 ZPO). Ein Weiterzug des Beschwerdeentscheids an das Bundesgericht ist dann gänzlich ausgeschlossen. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig BGE 152 III 71 S. 77 (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier wird demnach der in der Schiedsgerichtsbarkeit geltende Grundsatz des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs (règle du degré unique de recours; BGE 140 III 267 E. 1.2.1) respektiert. Ein entsprechender gesetzlicher Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit von Revisionsentscheiden des kantonalen Gerichts findet sich in Art. 396 ZPO nicht. Diese Inkongruenz wird einem gesetzgeberischen Versehen zugeschrieben; es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beschwerde gegen einen Schiedsspruch anders zu behandeln als die Revision (BERNHARD BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2012, 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 150/2014 S. 70 f.). Diese berechtigte Überlegung spricht dafür, die vom Gesetzgeber nicht wegbedungene Beschwerde an das Bundesgericht gegen Revisionsentscheide des kantonalen Gerichts dem üblicherweise geltenden Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG zu unterstellen: Zwar ist ein Weiterzug nicht gänzlich, aber doch immerhin bei Unterschreitung der Streitwertgrenze, ausgeschlossen (vorbehalten Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). 2.5.4 Eine Ausnahme von der Endgültigkeit eines Beschwerdeentscheids des kantonalen Gerichts gemäss Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO macht das Bundesgericht, wenn streitig ist, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO vorliegt (BGE 140 III 267). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich bei dieser ausnahmsweisen Beschwerdemöglichkeit gegen einen Beschwerdeentscheid des kantonalen Gerichts nicht um eine Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG handelt. Zu beachten seien daher die allgemeinen Regeln über die Zulässigkeit von Beschwerden an das Bundesgericht, mithin namentlich das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG (BGE 140 III 267 E. 1.2.3 S. 272). Gleiches muss umso mehr für die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts gelten. 2.5.5 Demnach unterliegt die vorliegende Beschwerde dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG . Dieses ist erfüllt, nachdem der Streitwert aufgrund einer ermessensweisen Schätzung (Art. 51 Abs. 2 BGG) Fr. 30'000.- übersteigt. (...) 4. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 396 Abs. 1 ZPO, weil seinem Revisionsgesuch nicht BGE 152 III 71 S. 78 stattgegeben wurde. Dieses begründete er mit dem Wohnsitz des Einzelschiedsrichters in Deutschland anstatt in der Schweiz, wie von Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV vorgeschrieben. 4.1 Nach Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn:

a) es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;

b) ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder

c) berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Wenn eine Partei einen Schiedsrichter ablehnen will, den sie selber vorgeschlagen hat, gelten Einschränkungen: Nach Art. 367 Abs. 2 ZPO kann eine Partei ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:

a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;

b) wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;

d) ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. BGE 152 III 71 S. 79 Litera d wurde eingefügt durch Anhang Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4179; in Kraft seit 1. Januar 2021). 4.3 Die Zivilprozessordnung zählt die zulässigen Revisionsgründe abschliessend auf. Dies gilt sowohl für die Revision staatlicher Gerichtsentscheide in Art. 328 ZPO als auch für diejenige von Schiedsentscheiden in Art. 396 ZPO (SCHWANDER/BRUNNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 328 ZPO;MARTIN TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 200; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 328 ZPO;WIGET/KRAMER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 396 ZPO m.V.a. Art. 328 ZPO). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO kann somit die Revision eines Schiedsentscheids nicht wegen aller in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten Ablehnungsgründe verlangt werden. Vielmehr ist dieses ausserordentliche Rechtsmittel einzig dann möglich, wenn im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds des Schiedsgerichts bestehen. Als Folge davon fällt eine Revision namentlich dann ausser Betracht, wenn ein Schiedsrichter das von den Parteien vereinbarte Anforderungsprofil im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt. (...) 7. (...) 7.4 Schliesslich stellt er in der Replik in Abrede (Rz. 12), dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Für die Gerichtsgebühr sei der Tarif für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse anwendbar. Die Gerichtsgebühr dürfe mithin höchstens Fr. 5'000.- betragen (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG; Ziffer 2 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende betreffend die Listung von Fussballklubs praxisgemäss als solche vermögensrechtlicher Natur, da hier offensichtlich regelmässig erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1). Entsprechend hat das Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren BGE 152 III 71 S. 80 4A_628/2023 betreffend den schiedsgerichtlichen Ausgangsentscheid implizit den Tarif für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG und Ziffer 1 des Tarifs zur Anwendung gebracht. Die Gerichtsgebühr wird demnach entsprechend der im Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 erhobenen Gebühr auf Fr. 6'000.- festgesetzt.